Ermessensentscheidungen
Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist das Vorliegen der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen.
zehnjähriger Hauptwohnsitz in Österreich
sechsjähriger (StbG 1985, § 10 Abs. 4 und 5) Hauptwohnsitz in Österreich, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, das sind u.a.
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung
bereits erbrachte und noch zu erwartende besondere Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet
Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration
Geburt im Bundesgebiet
vierjähriger (StbG 1985, § 10 Abs. 4 und 5) Hauptwohnsitz in Österreich, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, sowie
bei Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz (bzw. anerkannt als Flüchtling nach der Genfer Konvention)
bei Besitz der EWR-Staatsangehörigkeit
bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen (StbG 1985, § 10 Abs. 6), die im besonderen Interesse der Republik Österreich liegen.
Außerordentliche Leistungen sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können.
Die Feststellung, dass die Einbürgerung im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt, obliegt der österreichischen Bundesregierung.
Bei Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nicht erforderlich!
Quelle:
http://www.wien.gv.at/ma61/sb/ermessen.htm